6.2.3 Mit der Revision des BLN-Inventars und der zugehörigen Verordnung (VBLN) per 1. Juni 2017 wurden der Objektbeschrieb detaillierter und die zu erreichenden Schutzziele präzisiert. Das kantonale ARV kam in seinem Bericht vom 15. November 2017 zum Schluss, dass sich die Sach- und Rechtslage auch mit dem revidierten BLN und VBLN unverändert darstelle. Die vom ARE formulierten Anträge (geringe Einsehbarkeit von Zugersee und freie Sicht auf das Zugersee-Ufer von Meierskappel aus) sei innerhalb des Zonenperimeters machbar. In der Studie werde als Beispiel eine Gestaltung mit mehreren Deponiehügeln gewählt, die sich an den bestehenden Drumlinhügeln orientierten.