Im Rahmen eines ersten Deponiebewilligungsverfahrens stellte die ENHK am 12. Juni 2008 fest, dass das Vorhaben trotz der gegenüber 2005 vorgenommenen Verbesserungen dem in Art. 6 NHG festgelegten Gebot der ungeschmälerten Erhaltung und der grösstmöglichen Schonung nicht entspreche.