tionaler Bedeutung grundsätzlich nach den Bundesvorschriften. Das kantonale Gesetz lässt in Landschaftsschutzzonen deren Bewirtschaftung, Pflege und Nutzung resp. Ausnahmen von der bisherigen Nutzung gemäss den Bestimmungen des NHG zu (vgl. § 14 ff.). Übereinstimmend mit den Beschwerdeparteien kann hier festgestellt werden, dass die kantonalen Regeln keinen über die bundesrechtlichen Anforderungen hinaus gehenden Schutz für das fragliche Gelände gewährleisten.