O., Art. 6 N 20) führt unter Verweis auf Lehre und Rechtsprechung die Abfallentsorgung als Beispiel für ein Aufgabeninteresse von nationaler Bedeutung auf. Artikel 19 Abs. 1 VVEA ordnet an, dass unverschmutztes Aushub- und Ausbruchsmaterial möglichst vollständig zu verwerten ist und zwar wie folgt: a. als Baustoff auf Baustellen oder Deponien, b. als Rohstoff für die Herstellung von Baustoffen; c. für die Wiederauffüllung von Materialentnahmestellen; oder d. für bewilligte Terrainveränderungen. Für diese Abfälle dürfen Deponien des Typs A errichtet und betrieben werden (Art. 35 Abs. 1 lit.