Auch ist nicht ersichtlich, welche Rechte die Betreibergesellschaften aus einem allfälligen Scheitern der Gegenrechtsvereinbarung ableiten könnten. Im Weiteren stellt sich hier auch die Frage, wer innerhalb der ganzen Staatsverwaltung, so man das Vorliegen von Befangenheit gleich wie die Beschwerdeführer definieren würde, überhaupt über Einsprachen oder Beschwerden befinden könnte, wenn der Kanton resp. der Regierungsrat als vorgesetzte Behörde eine politische Entscheidung getroffen hat, die zu später folgenden Planungsmassnahmen führt. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die angefochtenen Entscheide vom 4. Dezember 2019 nicht aus formellen Gründen aufzuheben sind.