den in der Gegenrechtsvereinbarung keine Sanktionen für den Fall ihrer Nichteinhaltung definiert, welche die Baudirektion geradezu gezwungen hätten, nicht anders als wie erfolgt zu entscheiden. Im Gegenteil erfolgte die Vereinbarung unter dem Vorbehalt, dass "Gegenrecht erfüllt werden kann". Auch ist nicht ersichtlich, welche Rechte die Betreibergesellschaften aus einem allfälligen Scheitern der Gegenrechtsvereinbarung ableiten könnten.