den Erlass der Nutzungszone ist gemäss § 5 Abs. 2 lit. b PBG die Baudirektion zuständig, welche ein Teil der Staatsverwaltung des Kantons ist. Die hier angefochtenen Entscheide werden vom neuen Baudirektor verantwortet. Mit dem Erlass der Nutzungszone werden öffentliche Interessen verfolgt. Im Urteil 1C_278/2010 vom 31. Januar 2011 verneinte das Bundesgericht das Vorliegen von Ausstandsgründen im Falle einer Exekutivbehörde, die für die eigene Gemeinde über ein Baugesuch und die dagegen erhobene Einsprache entscheiden. Nicht anders verhält es sich hier, wo die Baudirektion öffentliche Interessen zu wahren hat und offensichtlich keine persönlichen Interessen verfolgt. Darüber hinaus wur-