Zudem müssten befangene Personen persönlich benannt werden; die pauschale Bezeichnung einer Behörde sei ausstandsrechtlich eine ungenügende Rüge. Überdies sei heute ein anderer Baudirektor im Amt. Die verfahrensbeteiligte D.________ AG verweist Urteil V 2019 114 15 u.a. auf den in der Vereinbarung angebrachten Vorbehalt, wonach sie nur gelte, sofern das Gegenrecht erfüllt werden könne.