Die Beschwerdeführer bringen vor, dass die Baudirektion durch Unterzeichnung der Gegenrechtsvereinbarung mit der Deponie Babilon und der damit einhergehenden Verpflichtung sich derart festgelegt habe, dass das Ergebnis des Einspracheverfahrens ungeachtet der Rügen schon im Vornherein festgestanden habe. Die Beschwerdegegnerin hält demgegenüber fest, dass die Vereinbarung vom damaligen Baudirektor namens des Regierungsrates resp. des Kantons Zug unterzeichnet worden sei, für den Erlass der Nutzungszone aber die Baudirektion zuständig sei. Zudem müssten befangene Personen persönlich benannt werden;