SR 173.110]). Damit sind die Voraussetzungen für die direkte Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung der Verfügung der Baudirektion vom 4. Dezember 2019, womit die kantonale Nutzungszone für Abfallanlagen Stockeri ausgeschieden wurde, resp. des in gleicher Angelegenheit am selben Tag ergangenen Einspracheentscheids der Baudirektion gegeben. 1.3 Die Beschwerdelegitimation gemäss § 62 VRG ist bei den Beschwerdeführern als Adressaten des Einspracheentscheids fraglos gegeben. Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde, ist sie vom Verwaltungsgericht zu prüfen.