Den Beschwerdeführern sei eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen, denn deren anwaltliche Vertretung sei von Anfang an vergebens gewesen, da eine ernsthafte Berücksichtigung der Einsprache wohl gar nie beabsichtigt gewesen sei. Auf Aufforderung des Gerichts nahmen die D.________ AG am 15. September 2021 und die Baudirektion am 18. Oktober 2021 zur neu vorgebrachten Rüge der unzulässigen Vorbefassung und Befangenheit der Baudirektion Stellung. Diese Eingaben wurden wiederum den Beteiligten je zur Kenntnis gebracht. Das Verwaltungsgericht erwägt: