Darüber hinaus seien die Beschwerdeführer während des ganzen vorinstanzlichen Verfahrens nie über die Gegenrechtsvereinbarung und die Partnerschaft zwischen der Baudirektion und der D.________ AG informiert worden. Unter diesen Umständen könne von einem fairen und gerechten Verfahren nicht die Rede sein; die Einsprache sei nicht unvoreingenommen entschieden worden. Die vorinstanzlichen Entscheide seien nur schon aus diesen Gründen aufzuheben. Den Beschwerdeführern sei eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen, denn deren anwaltliche Vertretung sei von Anfang an vergebens gewesen, da eine ernsthafte Berücksichtigung der Einsprache wohl gar nie beabsichtigt gewesen sei.