Mit Eingabe vom 16. August 2021 hielten die Beschwerdeführer an ihren Rechtsbegehren und den bisherigen Begründungen fest. Ergänzend brachten sie vor, dass aufgrund der mit der K.________ und dem Kanton Aargau getroffenen Gegenrechtsvereinbarung sich der Kanton Zug schon vorbehaltlos bezüglich der Deponie Stockeri verpflichtet habe. Es sei davon auszugehen, dass die Baudirektion vorbefasst und nicht unbefangen über die Sache und die Einsprache habe entscheiden können. Darüber hinaus seien die Beschwerdeführer während des ganzen vorinstanzlichen Verfahrens nie über die Gegenrechtsvereinbarung und die Partnerschaft zwischen der Baudirektion und der D.________ AG informiert worden.