Betreffend Erschliessung sei die Deponiezufahrt vom Bundesgericht letztinstanzlich festgelegt worden. Es bestehe kein Raum mehr, Erschliessungsvarianten zu evaluieren. Das Strassenbauprojekt, das einen lärmmindernden Belag vorsehe, solle im Sommer 2020 öffentlich aufgelegt werden. G. Am 15. Mai 2020 liessen die Beschwerdeführer eine Replik und die verfahrensbeteiligte D.________ AG am 22. Juni 2020 eine Duplik einreichen. Auf die Ausführungen in diesen Eingaben ist – soweit notwendig – in den Erwägungen einzugehen. Die Baudirektion verzichtete am 18. Juni 2020 auf eine Duplik.