Zudem sei darauf hinzuweisen, dass im Kanton Zug hinsichtlich der bundesrechtlich angeordneten minimalen FFF ein Überschuss bestehe. Die Gesuchstellerin verfolge seit Jahren konsequent das Ziel, eine Deponie am Standort Stockeri zu realisieren. Es bestehe daher kein Anlass, in den Nutzungsplanbestimmungen den Zeitpunkt der Deponieinbetriebnahme festzulegen, was sowohl ungewöhnlich wie auch schlecht umsetzbar wäre, da die Inbetriebnahme eine rechtskräftige Bewilligung voraussetze und von zahlreichen baulichen Vorarbeiten und Installationen abhänge. Betreffend Erschliessung sei die Deponiezufahrt vom Bundesgericht letztinstanzlich festgelegt worden.