nen Entscheiden, in welchen alle materiellen Punkte, die in der Beschwerde gerügt würden, eingehend behandelt worden seien. Die Beschwerdeführenden machten vorab die Verletzung von Vorgaben des NHG sowie überhaupt von Bundesrecht geltend, weshalb nach Ansicht der Baudirektion die Rechtsmittelbelehrung korrekt gewesen sei. Betreffend Fruchtfolgeflächen sei zu vermerken, dass im Rahmen der Rekultivierung der Bodenaufbau so erfolge, dass er wieder landwirtschaftlich und – nicht zuletzt im Interesse des Grundeigentümers – ertragreich genutzt werden könne. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass im Kanton Zug hinsichtlich der bundesrechtlich angeordneten minimalen FFF ein Überschuss bestehe.