47 RPV verfasst, der aufzeige, wie den Anforderungen der Umweltgesetzgebungen Rechnung getragen werde. Aus heutiger Sicht könne diesen entsprochen werden, im Einzelnen könne dies aber eben erst im Errichtungsbewilligungsverfahren gezeigt werden. Das Gebiet Stockeri sei kein ausgewiesenes Naherholungsgebiet. Zudem sei vorgesehen, während der Betriebsphase die national und regional bedeutenden Verbindungen des Langsamverkehrs mittels temporärer Ausweichrouten jederzeit aufrechtzuerhalten. Der Brüglenweg liege im Übrigen ausserhalb des Deponieprojektes und werde nicht tangiert. Ein unzulässiger Eingriff in ein Naherholungsgebiet liege somit nicht vor.