Eine Sondernutzungsplanung gelte nur dann als massgebliches Verfahren für die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, wenn diese eine umfassende Prüfung ermögliche. Hierfür mangle es vorliegend an einem konkreten Projekt. Im Rahmen der Errichtungsbewilligung werde die Umweltverträglichkeit in Bezug auf die dannzumal geltenden umweltrechtlichen Bestimmungen zu prüfen sein. Für die Ausscheidung der kantonalen Nutzungszone habe das Amt für Raumplanung als federführende Stelle der Baudirektion einen Bericht im Sinne von Art. 47 RPV verfasst, der aufzeige, wie den Anforderungen der Umweltgesetzgebungen Rechnung getragen werde.