Nach Abschluss des Deponieprojektes werde die rekultivierte Fläche unter Verbesserung der Bodenqualität wieder landwirtschaftlich genutzt. Hinsichtlich des Eingriffs in das kantonale Landschaftsschongebiet und die kommunale Landschaftsschutzzone würden die gleichen Überlegungen bei der Interessenabwägung wie beim Eingriff in das BLN-Gebiet gelten und zum gleichen Ergebnis führen. Auch die bundesrechtlichen Vorgaben von Art. 18 NHG zum Biotopschutz seien eingehalten; das Gebiet werde heute intensiv landwirtschaftlich genutzt und von naturnahen und ungestörten Lebensräumen könne keine Rede sein.