Die kantonalen und kommunalen Vorgaben des Natur- und Landschaftsschutzes seien ebenfalls eingehalten. Die Frage der Fruchtfolgeflächen sei erst im Errichtungsbewilligungsverfahren zu klären. Der Rekultivierungs- bzw. Endgestaltungsplan betreffend Aus- gleichs- und Ersatzmassnahmen und die Bestimmung des Bodenaufbaus seien im noch zu erarbeitenden Deponieprojekt aufzuzeigen. Es handle sich nur um eine temporäre Inanspruchnahme von Fruchtfolgeflächen. Nach Abschluss des Deponieprojektes werde die rekultivierte Fläche unter Verbesserung der Bodenqualität wieder landwirtschaftlich genutzt.