Da das Deponieprojekt die wertvollen grossen Rundhöcker Chilchberg und Breiten nicht tangiere, liege kein schwerwiegender Eingriff im Sinne von Art. 6 Abs. 2 VBLN vor. Im Gutachten werde attestiert, dass die vorgesehenen neu geschaffenen Landschaftselemente vom Zugersee aus nicht einsehbar seien, was somit gleichbedeutend sei mit der Einhaltung der Genehmigungsauflage und Zonenbestimmung. Die Aussichtsqualität für Meierskappel werde im Endzustand nicht verschlechtert und der See ungeschmä- Urteil V 2019 114 10