Die Drumlins seien zwar erwähnt, erschienen aber weder explizit noch implizit in den Schutzzielen. Die kleinräumige Drumlin-Landschaft im Projektgebiet nehme in Bezug zum gesamten BLN-Objektperimeter eine untergeordnete Stellung ein. Entgegen dem ENHK-Gutachten werde das Schutzziel 3.1 nicht betroffen. Der Bereich der geplanten Deponie sei gemäss Beurteilung des Bundesamtes für Raumentwicklung (ARE) schon stark beeinträchtigt. Da das Deponieprojekt die wertvollen grossen Rundhöcker Chilchberg und Breiten nicht tangiere, liege kein schwerwiegender Eingriff im Sinne von Art. 6 Abs. 2 VBLN vor.