Das Gutachten der ENHK als Entscheidungsgrundlage unterliege der freien Beweiswürdigung der entscheidenden Behörde. Als Schutzziel 3.2 des BLN-Objekts Nr. 1309 werde der Erhalt der natürlichen Seeufer mit ihren prägenden geomorphologischen Formen genannt. Soweit im BLN-Beschrieb auf die Drumlins westlich und nordwestlich Stockeri verwiesen werde, sei zu vermerken, dass dieser Zusatz im Rahmen der BLN-Revision im Wissen um das Projekt Stockeri hinzugefügt worden sei. Die Drumlins seien zwar erwähnt, erschienen aber weder explizit noch implizit in den Schutzzielen.