___ AG vom 14. November 2017 betreffend Beurteilung Landschaft und Umweltauswirkungen im Rahmen der Anpassung des kantonalen Nutzungsplans verwiesen. Die bundesrechtlichen Vorgaben des Natur- und Heimatschutzes seien eingehalten. Die raumplanerische Interessenabwägung zwischen den Anliegen des Landschaftsschutzes und dem (nationalen) Eingriffsinteresse sei mit der Richtplanfestsetzung des Standorts Stockeri und nochmals mit dem Festsetzungsentscheid zur Ausscheidung der kantonalen Nutzungszone für Abfallanlagen erfolgt. Das Gutachten der ENHK als Entscheidungsgrundlage unterliege der freien Beweiswürdigung der entscheidenden Behörde.