E. Mit Vernehmlassung vom 6. Februar 2020 liess die D.________ AG die vollumfängliche Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und die Bestätigung der Verfügung über die Ausscheidung der kantonalen Nutzungszone für Abfallanlagen, Stockeri, Gemeinde Risch, vom 4. Dezember 2019 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführer beantragen. Zur Begründung wurde ergänzend auf die eigenen Eingaben im vorinstanzlichen Verfahren sowie auf den raumplanerischen Bericht des Amts für Raumplanung im Sinne von Art. 47 RPV und die beiden Berichte der J.________ AG vom 14. November 2017 betreffend Beurteilung