Eine UVP, die im Rahmen der Nutzungsplanung stattgefunden habe, sei im Bewilligungs- resp. Errichtungsbewilligungsverfahren zu ergänzen, wenn neue und detaillierte Erkenntnisse dies gebieten. Vorliegend werde mit der parzellenscharfen Ausscheidung der Deponiezone die UVP-pflichtige Deponie weitestgehend konkretisiert. Eine UVP habe daher bereits jetzt zu erfolgen, da – auch wenn das definitive Projekt noch nicht in allen Details bekannt sei – die massgeblichen Parameter wie Ausdehnung, Ablagerungsvolumen, zeitlicher Horizont, Art und Menge der Materialtransporte, Verkehrsaufkommen, Erschliessungsroute bereits vorlägen.