Die Umweltverträglichkeitsprüfung von Anlagen, die Umweltbereiche erheblich belasteten, so dass die Einhaltung der Vorschriften über den Schutz der Umwelt nur mit projekt- oder standortspezifischen Massnahmen sichergestellt werden könne, sei möglichst früh vorzunehmen. Die umweltrelevanten Abklärungen seien bereits im Rahmen der Nutzungsplanung und nicht erst im Baubewilligungs- resp. Errichtungsbewilligungsverfahren vorzunehmen. Sei eine umfassende Abklärung noch nicht möglich, so sei es zulässig und geboten, ein zweistufiges Verfahren durchzuführen. Eine UVP, die im Rahmen der Nutzungsplanung stattgefunden habe, sei im Bewilligungs- resp.