Es sei nicht zu akzeptieren, dass nur einzelne Aspekte im heutigen Zeitpunkt geprüft und andere wichtige Fragen in ein späteres Errichtungsbewilligungsverfahren verschoben würden. Entsprechend seien alternative Erschliessungen zu prüfen und im Sinne des Vorsorgeprinzips Emissionsbegrenzungsmassnahmen aufzuzeigen. Insbesondere wäre eine Erschliessung über die Zufahrtsstrasse zu der Liegenschaft Assek. Nr. H.________ auf GS I.________, zu prüfen, deren Eigentümer der Deponiebetreiberin das Land für die Deponieerrichtung zur Verfügung stelle und damit auch ökonomisch davon profitiere.