Vorliegend werde der Betrieb der Deponie zu einer zusätzlichen Lärmbelastung durch die anliefernden Lastwagen und die betriebseigenen Baumaschinen führen. Es könne heute nicht angehen, dass blosse Vermutungen bezüglich der Einhaltung der lärmrechtlichen Vorschriften die Ausscheidung einer Nutzungszone rechtfertigen könnten. Es sei schon vor deren Ausscheidung nachzuweisen, dass die Planungswerte eingehalten werden könnten. Es sei nicht zu akzeptieren, dass nur einzelne Aspekte im heutigen Zeitpunkt geprüft und andere wichtige Fragen in ein späteres Errichtungsbewilligungsverfahren verschoben würden.