Die Deponieplanung 2019 beruhe nicht mehr auf Grundlagen, die im Jahr 2004 relevant gewesen seien. Zudem hätten sich die rechtlichen Umstände im Sinne von Art. 9 Abs. 2 RPG (insbesondere Abfallverordnung; VVEA) geändert. Aufgrund der veralteten richtplanerischen Grundlage fehle eine anwendbare Richtplanfestsetzung und die kantonale Nutzungszone für Abfallanlagen Stockeri dürfe schon aus diesem Grund nicht erlassen werden (Art. 5 Abs. 2 VVEA). Mit der fraglichen Planungsmassnahme werde eine unzulässige Kleinstbauzone inmitten der Landwirtschaftszone geschaffen, was dem Gebot der haushälterischen Bodennutzung und dem Konzentrationsprinzip widerspreche.