gen Anfahrtswege nur beschränkt für die Ablagerung von unverschmutztem Aushubmaterial eigneten, vermöge nicht zu überzeugen, dies weil der Regierungsrat im bundesgerichtlichen Verfahren BGE 136 II 281 selber dargelegt habe, dass die Anlieferungen in die Deponie Stockeri zum grössten Teil (80 %) aus dem nördlichen Einzugsgebiet und damit auf langen Anfahrtswegen kämen. Der Richtplan gebe vor, dass der Kanton neben dem Bedarfsausweis auch ökologische Kriterien zu berücksichtigen habe. Dass ein konkreter Bedarf an der Deponie Stockeri bestehe, werde bestritten. Allfällige Engpässe seien über die Schaffung des Gleichgewichts zwischen Import und Export zu lösen bzw. zu überbrücken.