Zudem müssten bei grossen Infrastrukturprojekten für die Aushubentsorgungen projektintegrierte Lösungen entwickelt werden (Verwertung als Baustoffe, Lärm- und Sichtschutzwälle, Aufwertungsmassnahmen wie Seeschüttungen etc.), weshalb dieses Material nicht in Deponien abzulagern sei. Weiter seien im Richtplanverfahren 2002 weitere mögliche Standorte vorgesehen gewesen, welche offenbar aufgrund der Mitwirkung der Bevölkerung aus dem Plan gestrichen worden seien, ohne dass eine umfassende raumplanerische Interessenabwägung stattgefunden hätte. Die Argumentation der Vorinstanz, dass sich die bestehenden Kiesgruben und Deponien aufgrund der Einzugsgebiete und der damit verbundenen lan-