Beachtenswert sei, dass der Kanton in den Nutzungsplanbestimmungen auf jegliche Einflussnahme betreffend den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Deponie verzichte. Wäre der Bedarf an zusätzlichem Deponieraum ausgewiesen und die Ausscheidung der Nutzungszone dringend, würde der Kanton nicht offenlassen, ob und wann die Deponie benötigt würde. Zwar werde in der Abfallplanung 2019 vermerkt, dass die Errichtung der Deponie Stockeri (für welche im Übrigen bereits vor deren Ausscheidung und damit vor jeglicher Sicherheit, dass Urteil V 2019 114 6