Die von der geplanten Deponiezone beanspruchte Fläche sei heute weitgehend den Fruchtfolgeflächen zugewiesen. Die Frage, ob deren Inanspruchnahme wegen höher zu gewichtenden Interessen gerechtfertigt sei, ob und in welchem Mass wertvolle Fläche nach Beendigung der Deponie trotz Ausgleichmassnahmen an Qualität verliere, sei derart zentral, dass deren Beantwortung nicht auf ein späteres Errichtungsbewilligungsverfahren verschoben werden könne.