Deponiestandort bestehen solle, sei schlichtweg nicht nachvollziehbar. Auch die von der Vorinstanz verfügten Massnahmen wie Ausdolung und Renaturierung des Moosbaches, Einholung eines wildtierökologischen Gutachtens, Verkleinerung des Volumens und Verkürzung der Betriebsdauer vermöchten die schwerwiegenden Eingriffe nicht zu rechtferti- Urteil V 2019 114 5