Mit der Deponie würden neue, deutlich in Erscheinung tretende Hügel geschaffen, die die Charakteristik der Landschaft künstlich veränderten. Die Schutzwürdigkeit der Glaziallandschaft erschöpfe sich zudem nicht in der ästhetischen Wahrnehmbarkeit durch Laien, sondern die Landschaft sei aus sich selbst heraus als Naturerbe vor künstlicher Verfälschung durch Menschen zu schützen. Schliesslich ziehe auch das Argument nicht, dass bereits ein stark beeinträchtigtes Gebiet vorliege, weshalb weitere Eingriffe gerechtfertigt seien. Würde solch eine Argumentation akzeptiert, so würde sich jeglicher Schutz von Objekten erübrigen.