Neueinzonungen, die sich auf Art. 15 RPG stützten, seien als Bundesaufgaben im Sinne von Art. 78 Abs. 2 BV zu qualifizieren. Damit sei die zuständige kantonale Behörde zur Schonung der in Art. 3 NHG genannten Schutzobjekte und zur ungeschmälerten Erhaltung und grösstmöglichen Schonung von Inventar-Objekten nach Art. 6 NHG verpflichtet. Die ENHK habe sich mehrmals zur geplanten Deponie geäussert und das Vorhaben als erheblichen Eingriff beurteilt, der nicht mit den Zielsetzungen des BLN vereinbar sei. Mit ihrem Gutachten vom 15. November 2018, welches einer amtlichen Expertise entspreche und welchem ein grosses Gewicht zukomme, habe sie ihre Einschätzung zum vierten Mal bestätigt.