eine direkte Verbindlichkeit für diejenigen Stellen des Bundes und der Kantone zu, die über Bundesaufgaben entschieden. Es stehe für die Frage der Zulässigkeit der Errichtung einer Deponie, welche nach Art. 30e USG i.V.m. Art. 38 und 39 der Verordnung über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen (VVEA) einer bundesrechtlichen Bewilligung bedürfe, fest, dass es sich um eine Bundesaufgabe i.S. von Art. 2 NHG handle. Aber schon die vorgängige Ausscheidung der entsprechenden Deponiezone als beschränkte, projektbezogene Bauzone stelle eine Bundesaufgabe dar. Neueinzonungen, die sich auf Art. 15 RPG stützten, seien als Bundesaufgaben im Sinne von Art. 78 Abs. 2 BV zu qualifizieren.