Eingriffe in diese Objekte würden dann als schwer gelten, wenn mit dem Projekt umfangreiche, nicht mehr rückgängig zu machende, auf das Schutzziel ausgerichtete Beeinträchtigungen verbunden seien. Solche Eingriffe seien unzulässig, ausser wenn das Anliegen ein gleich- oder höherwertiges Interesse von ebenfalls nationaler Bedeutung sei. Sonst bestehe kein Raum für eine Interessenabwägung. Den Bundesinventaren komme nach Art. 5 NHG (BLN, ISOS, IVS) Urteil V 2019 114 4