Auch wenn in diesem Zusammenhang gewisse bundesrechtliche Fragen zu klären seien, ändere dies nichts und könne nicht dazu führen, dass die Beschwerdeführer einer Beschwerdeinstanz verlustig gingen. Weiter legten sie zusammengefasst dar, dass der geplante Standort der Deponie Stockeri innerhalb des Objekts Nr. 1309 "Zugersee" des Bundesinventars der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung liege (BLN). Eingriffe in diese Objekte würden dann als schwer gelten, wenn mit dem Projekt umfangreiche, nicht mehr rückgängig zu machende, auf das Schutzziel ausgerichtete Beeinträchtigungen verbunden seien.