Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zu Lasten der Staatskasse. Die Belehrung in den Entscheiden, dass sie beim Verwaltungsgericht angefochten werden müssten, erscheine fraglich, stütze sich doch die Ausscheidung einer kantonalen Nutzungszone primär auf kantonales Recht. Auch wenn in diesem Zusammenhang gewisse bundesrechtliche Fragen zu klären seien, ändere dies nichts und könne nicht dazu führen, dass die Beschwerdeführer einer Beschwerdeinstanz verlustig gingen.