Weiter begehrten sie, dass die Richtplanfestsetzung der Deponie Stockeri (E 3.2.2, Nr. 5) nicht angewendet werden dürfe. Eventualiter seien die beiden Entscheide der Baudirektion vom 4. Dezember 2019 aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsklärung und zur neuen Entscheidung betreffend (a) Bedarf- bzw. Abfallplanung und (b) Erschliessungsvarianten an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei ein Augenschein durchzuführen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zu Lasten der Staatskasse.