B. Am 19. Dezember 2019 liessen C. und D.________ eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde einreichen und die Aufhebung der Verfügung der Baudirektion des Kantons Zug vom 4. Dezember 2019 sowie des Einspracheentscheides vom 4. Dezember 2019 und die Ablehnung der Ausscheidung einer kantonalen Nutzungszone für die Deponie Stockeri, Risch, beantragen. Weiter begehrten sie, dass die Richtplanfestsetzung der Deponie Stockeri (E 3.2.2, Nr. 5) nicht angewendet werden dürfe.