{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2022-04-12", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-114_2022-04-12.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_114_5725904a692227324825c1f1a293ecde77fd5201a0921c68766d28338667a43df72fe7e2a1e722adb0c52f076884340a022dc581a8955a0bc72cc6c63a8eb15f?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde77fd5201a0921c68766d28338667a43df72fe7e2a1e722adb0c52f076884340a022dc581a8955a0bc72cc6c63a8eb15f&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_114", "Checksum": "158563c8941ff99f92ef580511f5dc53"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 114"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 12.04.2022 V 2019 114"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Die Praxis des Kantons Zug, wonach Quellen, die nur\neine eingeschränkte, genau bestimmbare Anzahl Nutzer – konkret fünf Haushaltungen –\nversorgen, nicht im Sinne des GSchG im öffentlichen Interesse liegen und deshalb keines\nbesonderen Schutzes bedürfen, hält jedenfalls stand.\n\n9.3 Betreffend Fruchtfolgeflächen kann auf die unbestrittenen Ausführungen der Baudirektion verwiesen werden, dass aktuell im Kanton 3'190 ha Fruchtfolgeflächen (FFF) bei\ngeforderten 3'000 ha bestehen, womit ein Überschuss von 190 ha gegeben ist. Nach der\nerfolgten Renaturierung wird ein Teil, abhängig von der Steilheit des Geländes und den\nBodenaufbaumassnahmen, wieder als FFF bewirtschaftet werden. Damit kann festgestellt\nwerden, dass die Bestimmungen betreffend Erhalt der Fruchtfolgeflächen nicht verletzt\nwerden.\n\n9.4 Im angefochtenen Entscheid legte die Baudirektion fest, dass die Erschliessung\nder Deponie hauptsächlich via A4 Ausfahrt Küssnacht–Zugerstrasse–Küssnachterstrasse–Stockeristrasse führen wird. Lediglich ein lokales Einzugsgebiet um die Bauzonen der Fraktionen Buonas und Risch dürfe über das lokale Strassennetz abgewickelt werden. Diese Erschliessung über die Autobahn und die\nHauptstrassen entspricht den Erwägungen des Bundesgerichts in seinem Entscheid BGE\n136 II 281 E. 2.5.3. Die Zweckmässigkeit dieser Erschliessung wird denn auch von den\nBeschwerdeführern nicht ernsthaft bestritten, wehren sie sich im Wesentlichen doch nur\ngegen das letzte Teilstück der Erschliessung, nämlich die Zufahrt über die Stockeristrasse,\ndie auch ihre Liegenschaften erschliessen. Diese Zufahrt zur Deponie ist sinnvoll: Sie ist\ndie kürzeste Strecke ab der Hauptverkehrsachse zur Deponie und bereits lastwagentauglich. Sie müsste somit nicht stark ausgebaut werden. Andere vernünftige Möglichkeiten\nbestehen nicht. Weder von Norden noch von Westen lässt sich eine Zufahrt realisieren.\nDie von den Beschwerdeführern vorgeschlagene Alternative via die Strasse zum Hof\nN.________ müsste stärker ausgebaut werden, würde den längeren Anfahrtsweg ab\nHauptstrasse bedeuten und würde insgesamt die Landschaft mit den Drumlins massiver\ntangieren und belasten. Soweit eine Lärmbelastung beklagt wird, wurde eine Sanierung\n\nUrteil V 2019 114\n37\n\nder Strassen mit Lärmschutzbelägen angekündigt und sind die Belastungswerte ohnehin\nim Rahmen des konkreten Deponieprojektes zu prüfen.\n\n10. Zusammenfassend ergibt sich, dass das Erstellen von Deponien als Aufgabe von\nnationaler Bedeutung zu qualifizieren ist. Die Beschwerdegegnerin hat nachgewiesen,\ndass im Kanton Zug Bedarf für die Deponierung von unverschmutztem und vernässtem\nAushubmaterial besteht. Der Standort Stockeri erfüllt die räumlichen Anforderungen an die\nLagerung von unverschmutztem und insbesondere vernässtem Aushubmaterial. Er ist geeignet und zweckmässig. Valable Alternativen bestehen zurzeit nicht. Eine schwere oder\ngar schwerste Beeinträchtigung des BLN-Gebietes am vorgesehenen Deponieort ist nicht\nzu sehen, womit auch die Vorgaben des Natur- und Heimatschutzes eingehalten werden\nresp. einer Bewilligung der vorgesehenen Nutzungszone nicht entgegenstehen. Daraus ist\nauch zu schliessen, dass der vom Bundesrat im Jahr 2005 genehmigte Eintrag der Nutzungszone im Richtplan nach wie vor seine Geltung behält und nicht angepasst werden\nmuss. Das von der Beschwerdegegnerin verfügte maximale Volumen ist höher als die im\nRichtplan festgelegte Menge, ist aber massvoll und damit zu tolerieren. Die angefochtene\nVerfügung resp. der Einspracheentscheid ist in keinem Punkt zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist\n\n11.\n11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer gemäss § 23\nAbs. 1 Ziff. 3 VRG die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Verwaltungsgericht erhebt\nfür die Deckung des Verfahrensaufwands und die Kosten des Entscheids eine pauschale\nSpruchgebühr; diese beträgt Fr. 400.– bis Fr. 15'000.–. Sie richtet sich nach dem Zeit- und\nArbeitsaufwand des Gerichts und nach der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie\nnach dem Streitwert und den sonstigen Interessen der Parteien an der Beurteilung der\nStreitsache. Da in der Streitsache \"Stockeri\" am Verwaltungsgericht ein Parallelverfahren\ngeführt wird, worin weitgehend identische Rechtsfragen zu beurteilen sind, rechtfertigt es\nsich, vorliegend die Spruchgebühr auf Fr. 3'500.– festzusetzen. Sie wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.\n\n11.2 Im Rechtsmittelverfahren ist der ganz oder teilweise obsiegenden Partei zulasten\nder unterliegenden Partei eine Parteientschädigung nach Massgabe ihres Obsiegens zuzusprechen (§ 28 Abs. 2 VRG). Der anwaltlich vertretenen Verfahrensbeteiligten wird zulasten der Beschwerdeführer – wiederum in Berücksichtigung des Parallelverfahrens – eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.– (inkl. MWST und Barauslagen) zugesprochen. Die\n\nUrteil V 2019 114\n38\n\nin ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegende Behörde hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (§ 28 Abs. 2a VRG).\n\nUrteil V 2019 114\n39\n\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n__________________________________\n\n"}