{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2022-04-12", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-114_2022-04-12.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_114_5725904a692227324825c1f1a293ecde77fd5201a0921c68766d28338667a43df72fe7e2a1e722adb0c52f076884340a022dc581a8955a0bc72cc6c63a8eb15f?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde77fd5201a0921c68766d28338667a43df72fe7e2a1e722adb0c52f076884340a022dc581a8955a0bc72cc6c63a8eb15f&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_114", "Checksum": "158563c8941ff99f92ef580511f5dc53"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 114"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 12.04.2022 V 2019 114"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Diese Darlegungen gründen auf umfassenden Abklärungen und erscheinen dem Gericht plausibel. Die Anforderungen an die Lagerung des vernässten Aushubs schränken die Möglichkeiten im Kanton Zug schon aus\ngeographischen Gründen stark ein. Die Abfallplanung ist eine rollende Planung. Basierend\nauf statistischen Erhebungen wird mit Prognosemodellen die künftige Abfallmenge geschätzt. In der \"Abfallplanung 2019\" werden auf S. 59 ff. die Modelle zur Berechnung der\nMengenentwicklung erläutert sowie der daraus resultierende Deponiebedarf. Das Gericht\nsieht keinen Grund, an der Methodik mit den daraus gezogenen Schlüssen zu zweifeln.\nAuch die neuesten Erhebungen weisen nach wie vor einen Deponiebedarf aus. Dass ein\nTeil der bestehenden Deponievolumen durch zu hohen Import gefüllt wurde, mag aus heutiger Sicht nicht mehr zu rechtfertigen sein, ändert aber nichts daran, dass zukünftige Aushubmengen untergebracht werden müssen. An dieser Stelle kann ergänzt werden, dass\ndas Bundesgericht mit Entscheid 1C_687/2020 vom 13. Januar 2022 die Festsetzung des\nKiesabbaugebietes Hatwil/Hubletzen im Richtplan aufgehoben hat. Auch der Verweis auf\nausserkantonale Deponiemöglichkeiten hilft in diesem Sinn nicht. Zum einen hat es der\nKanton nicht in der Hand, in welchem Mass ein anderer Kanton bei der Lösung der Zuger\nProbleme Hand bietet, zum andern können verschiedene Faktoren wie z.B. Wirtschaftlichkeit oder Ökologie gegen eine ausserkantonale Lösung sprechen. Jeder Kanton ist gesetzlich zur ordnungsgemässen Abfallentsorgung verpflichtet; dazu gehört die Bereitstellung genügender Deponien. Die zukünftigen Mengenentwicklungen lassen sich gewiss mit\neiniger Genauigkeit prognostizieren und die Bautätigkeiten in ihrem Ausmass politisch\nsteuern, wann aber jeweils grosse Bauvorhaben mit grossen Aushubmengen realisiert\nwerden, entzieht sich der exakten Planung. Aufgrund dieser Ungewissheiten in Zusammenhang mit der bundesrechtlichen Pflicht zur Aushubdeponierung rechtfertigt es sich,\nmittels Nutzungszone überhaupt die Möglichkeit der Errichtung einer Deponie zu schaffen.\nDie eigentliche Errichtungsbewilligung darf dann aber gestützt auf Art. 39 Abs. 1 lit. a\n\nUrteil V 2019 114\n35\n\nVVEA nur erteilt werden, wenn der Bedarf an Deponievolumen ausgewiesen ist. Damit ist\ngewährleistet, dass nicht leichtfertig unnötige Deponien eröffnet werden.\n\n9. Die Beschwerdeführer beanstanden weiter, dass wertvolle Fruchtfolgeflächen tangiert würden, in ein Gebiet eingegriffen werde, welches naturnahe und ungestörte Lebensräume für Tiere biete, und der Wildkorridor gestört werde. Das Wandernetz werde beeinträchtigt und die Quellen nicht geschützt. Mit der vorgesehenen Feinerschliessung würden\nsie, die Beschwerdeführer, übermässig Lärm und Luftverschmutzung ausgesetzt.\n\n9.1 Zu diesen diversen Rügen ist generell dagegenzuhalten, dass erst mit der genauen Ausarbeitung des Deponieprojekts, welches dann seinerseits wieder öffentlich aufgelegt werden muss, die konkreten Lösungen der anstehenden Fragen aufgezeigt werden\nmüssen und können. Dies gilt insbesondere für die Führung des auszudolenden Moosbaches und die Neuanlage der Wanderwege, deren Bedarf unbestritten ist. Bereits kann\nfestgestellt werden, dass der Wildkorridor, der nicht zu verwechseln ist mit freien Äsflächen für Wildtiere, durch im Projekt aufzuzeigende und zu bewilligende Schutzmassnahmen während des Betriebs erhalten bleibt, und, wie die Beschwerdegegner ausführen,\nnach Schliessung der Deponie durch lenkende Bepflanzungen attraktiver gestaltet wird.\nSchlussendlich ist der Wildkorridor bis dato wegen der fehlenden Wildwechselbrücke über\ndie Autobahn und das SBB-Trassee noch nicht in voller Funktion. Als weitere Auflage mit\ndem Betrieb der Deponie, welcher auf 12 Jahre begrenzt wurde, ist verbunden, dass nach\nderen Aufgabe die Landschaft ökologisch aufgewertet wird. Von einer nachhaltigen Beeinträchtigung einer naturnahen Landschaft und ungestörten Lebensräumen kann angesichts\nder Tatsache, dass heute intensive Landwirtschaft betrieben wird, nicht die Rede sein. Die\nAufwertung der Landschaft wurde im Übrigen auch von der ENHK und dem WWF in dessen Schreiben an das Amt für Raumplanung vom 18. Dezember 2017 anerkannt.\n\n9.2 Zum Quellenschutz im Besonderen ist festzuhalten, dass nach den Ausführungen\ndes Amtes für Umweltschutz vom 26. Januar 2018 nur die Quelle Nr. 628 im Deponieperimeter liegt, welche die Liegenschaft L.________ mit ihren drei Wohnungen mit Trinkwasser versorgt. Gemäss den verbindlichen Erklärungen der Baudirektion wird diese im Falle\ndes Deponiebetriebs aufgegeben und das L.________ an eine alternative Wasserversorgung angeschlossen, was von der Deponiebetreiberin im Rahmen des Projekts zu gewährleisten ist. Am nördlichen Rand des Deponieperimeters liegt die Quelle Nr. 631, welche zusammen mit der ausserhalb gelegenen Quelle Nr. 630 die Liegenschaften\nM.________ und somit drei Wohnungen versorgt. Die Baudirektion hat dazu ebenfalls\n\nUrteil V 2019 114\n36\n\n"}