{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2022-04-12", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-114_2022-04-12.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_114_5725904a692227324825c1f1a293ecde77fd5201a0921c68766d28338667a43df72fe7e2a1e722adb0c52f076884340a022dc581a8955a0bc72cc6c63a8eb15f?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde77fd5201a0921c68766d28338667a43df72fe7e2a1e722adb0c52f076884340a022dc581a8955a0bc72cc6c63a8eb15f&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_114", "Checksum": "158563c8941ff99f92ef580511f5dc53"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 114"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 12.04.2022 V 2019 114"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Veränderungen bei\nbeispielsweise den Rechtsgrundlagen oder beim Verkehrsaufkommen seien möglich, die\neinen wesentlichen Einfluss auf die Umweltverträglichkeit haben könnten.\n\n7.4 Die Beschwerdeführer beanstanden die Zweistufigkeit des Prüfungsverfahrens.\nSämtliche Parameter seien bekannt, weshalb die eigentliche Umweltverträglichkeitsprüfung nicht in das Errichtungs- und Betriebsbewilligungsverfahren verschoben werden dürfe. Dieser Ansicht ist nicht zu folgen. Es trifft zu, dass die geplante Nutzungszone nun parzellenscharf bestimmt ist und das maximale Volumen, die Betriebsdauer und die Erschliessung festgelegt wurden. Bestimmt wurde weiter, dass der Betrieb der Deponie Auflagen erfüllen müsse, welche im Rahmen der Projektierung aufzuzeigen seien. Wenn nun\ndie Beschwerdegegnerin vorbringt, dass zwar die wesentlichen Randbedingungen festgeschrieben seien, erst aber mit dem Detailprojekt die voraussichtlichen Auswirkungen verlässlich geprüft werden könnten, ist dies nachvollziehbar. Tatsächlich sind heute noch diverse Fragen offen, so z.B. die genaue Modellierung der Deponie, allfällige Auflagen betreffend Begrenzung und/oder Lenkung des Deponiebetriebes mit Anzahl der Lastfahrten,\nVerlauf des auszudolenden Moosbaches etc. Noch ist auch unklar, wann sich die Deponie\nallenfalls realisieren lässt und damit auch, ob und wie sich die einschlägigen gesetzlichen\nBestimmungen und die konkreten Möglichkeiten und Belastungen eines Deponiebetriebes\nändern. Mit dem Verschieben der vertieften UVP in das Bau- und Betriebsbewilligungsverfahren hat das ARV kein Recht verletzt; sein Vorgehen ist mit der Umweltschutzgesetzgebung konform. An dieser Stelle wird festgestellt, dass der Bericht des ARV vom 15. November 2017 für die Ausscheidung der Nutzungszone genügt. Überdies ist anzumerken,\ndass die Beschwerdeführer durch das zweistufige Verfahren keine ernsthaften Nachteile\nerleiden. Das nachfolgende Bewilligungsverfahren eröffnet ihnen ja wiederum die Möglichkeit, ihre Vorbehalte beschwerdeweise vorzubringen.\n\n8. Die Beschwerdeführer bezweifeln die Notwendigkeit einer Deponie für NSF-Stoffe\nan diesem Standort. Es gebe alternative Standorte. Zudem sei die Abfallproblematik selbst\nverschuldet infolge des unkontrollierten Imports von Aushubmaterial aus anderen Kantonen in den letzten Jahren.\n\nUrteil V 2019 114\n32\n\n8.1\n8.1.1 In der kantonalen Abfallplanung 2007, beschlossen vom Regierungsrat am 1. Mai\n2007, wurde dargelegt (vgl. S. 38), dass jährlich durchschnittlich 200'000 m3 nicht standfesten Aushubs anfalle; nicht standfester Aushub umfasse vernässten Aushub sowie Seekreide und Lehme (NSF-Material). Entsorgt werde dieser in speziellen Deponien, deren\nKapazität beschränkt sei. Ab 2008 würden zu wenig Deponiekapazitäten zur Verfügung\nstehen und bis ins Jahr 2020 werde sogar ein Defizit von 1,8 Mio. m3 prognostiziert. Von\nden in Planung befindlichen Deponien könne die Deponie Stockeri einen wesentlichen Anteil von nicht standfestem Aushub übernehmen. Allein mit Deponiestandorten im Kanton\nZug werde der Ablagerungsbedarf allerdings kaum gedeckt werden können.\n\n8.1.2 Am 8. Juli 2014 beschloss der Regierungsrat die \"Deponieplanung 2013, Aushub\nund Inertstoffe, Schlussbericht\". In der Zusammenfassung wurde festgehalten, dass die\nVolumen der im Richtplan festgesetzten Deponien (Stockeri) gemäss dem aktuellen Wissensstand gebraucht würden, was die Auswertung der Modellierungen zur Entwicklung\nder Aushubmengen und Ablagerungskapazitäten ergebe. Es sollten aber interkantonale\nVereinbarungen wie mit der Deponie Babilon (mit Gegenrecht) getroffen werden. Zurzeit\ndränge sich keine Neuausscheidung/-bewertung von Standorten auf. Bisher sei die Situation im Bereich Aushubentsorgung mittels jährlicher Erhebungen erfasst worden. Neu sei\nfür die Deponieplanung ein neues Prognosemodell in Zusammenarbeit mit sechs weiteren\nKantonen entwickelt worden, das KAR-Modell, welches die Kies-, Aushub- und Rückbaumaterialflüsse beschreibe. Zusammen mit dem konventionellen Prognosemodell könne es\nfür die Kapazitätsplanung eingesetzt werden. Betreffend NSF-Material wurde dargelegt,\ndass eine Prognose wegen des starken Einflusses wie Baugrund und Witterung (z.B. lange Schlechtwetterperioden) schwierig sei, weshalb von einem durchschnittlichen Anfall\nausgegangen werde.\n\n8.1.3 Gemäss \"Abfallplanung 2019\" wurde unter den wichtigsten Handlungsfeldern\n(Massnahmen mit hoher Priorität) die höchste Dringlichkeit insbesondere beim unverschmutzten Aushub (Deponien Typ A) festgestellt. Die Realisierung geplanter Ablagerungsstandorte müsse unterstützt und zusätzliche Ablagerungskapazitäten geschaffen\nwerden, um die Entsorgungssicherheit zu gewährleisten (vgl. S. 7). Für deponiebare Abfälle inkl. Deponien betrage der Zeithorizont 15 – 20 Jahre. Betreffend unverschmutzten\nAushub wurde auf die Prognosemodelle verwiesen, welche im Jahr 2013 zur Anwendung\ngekommen seien (Mengenprognose \"Synthese\": Extrapolation der tatsächlich angefallenen Mengen plus Berechnungen gemäss KAR-Modell). Es wurde festgehalten, dass die\n\nUrteil V 2019 114\n33\n\n"}