{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2022-04-12", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-114_2022-04-12.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_114_5725904a692227324825c1f1a293ecde77fd5201a0921c68766d28338667a43df72fe7e2a1e722adb0c52f076884340a022dc581a8955a0bc72cc6c63a8eb15f?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde77fd5201a0921c68766d28338667a43df72fe7e2a1e722adb0c52f076884340a022dc581a8955a0bc72cc6c63a8eb15f&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_114", "Checksum": "158563c8941ff99f92ef580511f5dc53"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 114"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 12.04.2022 V 2019 114"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Dabei wählen die Kantone dasjenige Verfahren, das eine frühzeitige und umfassende Prüfung ermöglicht. Sehen die Kantone für eine bestimmte Anlage eine Sondernutzungsplanung (Detailnutzungsplanung) vor, so gilt diese als massgebliches Verfahren, wenn sie eine umfassende\nPrüfung ermöglicht (Art. 5 Abs. 3 UVPV). Sieht der Anhang oder das kantonale Recht eine\nmehrstufige Planung in verschiedenen Verfahrensschritten vor, so wird die Prüfung bei jedem Verfahrensschritt so weit durchgeführt, als die Auswirkungen des Projekts auf die\nUmwelt für den jeweiligen Entscheid bekannt sein müssen (Art. 6 UVPV). Betreffend Verfahren regelt das Zuger Recht nur gerade die Zuständigkeiten. So bestimmt es in § 7 EG\nUSG (BGS 811.1) das Amt für Umweltschutz, welches die Gesuchsteller berät, die Umweltverträglichkeitsberichte beurteilt und der Entscheidbehörde allfällige Auflagen und Bedingungen beantragt. Zur Frage, in welchem Stadium (Nutzungsplanung oder Baubewilligungsverfahren) welche Prüfungen vorgenommen werden müssen, enthält das Zuger\nRecht keine eigenständigen Regelungen.\n\n7.2 Eine UVP-Pflicht bereits für die Sondernutzungsplanung ist dann gegeben, wenn\nalle Parameter bekannt sind, die eine solche überhaupt ermöglichen. Im Übrigen lassen\nder Bundesgesetzgeber und die Rechtsprechung mehrstufige Prüfungen zu. Vorliegend\nsteht die Zulässigkeit der Deponiezone in Frage. Entscheidend für deren Beantwortung ist\ndie Beständigkeit des Richtplanes resp. ob und in welchem Mass ein Eingriff in das BLN-\nGebiet durch bedeutende Interessen gerechtfertigt ist. Von essentieller Bedeutung ist somit der Bedarf nach Deponiemöglichkeiten und Alternativen in der Standortwahl. Es versteht sich, dass dabei die umweltrechtlichen Auswirkungen der geplanten Nutzung so weit\nals möglich in die Planung miteinbezogen werden, andernfalls eine Interessenabwägung\nnicht stattfinden könnte. Dies bedingt, dass Art und Ausgestaltung des Projektes zumindest in den Grundzügen bekannt sind. Die wesentlichen umweltrelevanten Anordnungen\n\nUrteil V 2019 114\n30\n\nmüssen daher bereits auf Stufe der Nutzungsplanung erlassen werden und dürfen nicht\nins Baubewilligungsverfahren verschoben werden (vgl. BGer 1A.230/2005 vom 4. April\n2006 E. 4.2). Darüber hinaus ist aber nicht zu beanstanden, wenn ein Kanton eine vertiefte UVP ins Bau- bzw. Errichtungs- und Betriebsbewilligungsverfahren verschiebt, zumal\nzwischen Nutzungsplan und Errichtung einer Anlage eine erhebliche Zeitspanne liegen\nkann und sich wesentliche Änderungen tatsächlicher oder rechtlicher Art ergeben können.\n\n7.3 Im Hinblick auf die Auflage der Ausscheidung der Nutzungszone \"Stockeri\" erstellte das kantonale Amt für Raumplanung (heute Amt für Raum und Verkehr ARV) am\n15. November 2017 einen Bericht nach Art. 47 der Raumplanungsverordnung (RPV;\nSR 700.1). Ein solcher Bericht ist Grundlage für die Genehmigung eines Nutzungsplanes.\nEr hat Auskunft zu geben, u.a. wie ein Nutzungsplan die Ziele und Grundsätze der Raumplanung, die Sachpläne und Konzepte des Bundes und den Richtplan berücksichtigt und\nwie den Anliegen des übrigen Bundesrechts, insbesondere der Umweltschutzgesetzgebung, Rechnung getragen wird. Darin hielt das Amt fest, dass die Anpassung des kantonalen Nutzungsplanes erfolge, ohne dass ein konkretes Deponieprojekt vorliege. Ein solches sei noch zu erarbeiten. Zu jenem Zeitpunkt werde die Umweltverträglichkeit zu prüfen sein. Weiter führte es aus, dass die Richtplanfestsetzung auf einer umfassenden\nStandortevaluation basiere. Der Bedarf für die Ablagerung unbelasteter Aushubmaterialien\nsei ausgewiesen. Die vorgesehene Nutzungszone sei um 3,17 ha grösser als im Richtplan\nabgebildet. Diese Veränderung sei aber von untergeordneter Bedeutung und sachlich begründet, da damit gemäss den Auflagen des Bundesamtes ARE die Einsehbarkeit der neu\ngeschaffenen Landschaftselemente vom Zugersee möglichst gering gehalten und die bestehenden Drumlins weitgehend geschont werden könnten. Die geplante Einzonung sei\neine raumplanerische Massnahme zur Sicherstellung der regionalen Entsorgung von Aushubmaterial, andernfalls Materialexporte über grosse Distanzen mit entsprechenden Umweltbelastungen (CO2-Ausstoss) erfolgen müssten. Das ARV setzte sich ausführlich mit\nden für ein BLN-Gebiet geltenden Vorschriften unter Berücksichtigung der per 1. Juni 2017\ntotalrevidierten VBLN und den vom ARE formulierten Auflagen betreffend Einsehbarkeit\nund ökologischer Aufwertung nach Deponieabschluss auseinander. Es thematisierte die\nErschliessung resp. den Verkehr und weitere Anforderungen der Umweltschutzgesetzgebung, so namentlich die Standorteignung gemäss VVEA (Grundwasserschutz, Über-\nschwemmungs-, Steinschlags-, Rutschungs- oder Erosionsgefährdungen, Baugrund und\nSetzungsberechnungen, Auswirkungen auf angrenzende Infrastrukturanlagen) und die Anforderungen der Lärmschutz- und Luftreinhaltevorschriften. Es kam zum Schluss, dass\ndas Deponievorhaben, soweit ohne konkretes Projekt prüfbar, allen gesetzlichen Anforde-\n\nUrteil V 2019 114\n31\n\nrungen entspreche resp. dass in gewissen Bereichen nach der Rekultivierung sogar ein\nwesentlich höherer ökologischer Wert resultiere.\n\n"}