{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2022-04-12", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-114_2022-04-12.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_114_5725904a692227324825c1f1a293ecde77fd5201a0921c68766d28338667a43df72fe7e2a1e722adb0c52f076884340a022dc581a8955a0bc72cc6c63a8eb15f?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde77fd5201a0921c68766d28338667a43df72fe7e2a1e722adb0c52f076884340a022dc581a8955a0bc72cc6c63a8eb15f&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_114", "Checksum": "158563c8941ff99f92ef580511f5dc53"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 114"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 12.04.2022 V 2019 114"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Stellungnahmen zum eindeutigen Schluss, dass das Gebiet Stockeri durch eine Deponie\nschwerwiegend beeinträchtigt werde, weshalb auf deren Realisierung zu verzichten sei.\nEs fragt sich heute, ob die Revision des BLN-Inventars und der dazugehörigen Verordnung für den hier interessierenden Raum um die Stockeri die Einschätzung des ARE, welche noch unter der vormaligen Ordnung erging, zu einer abweichenden Beurteilung führen\nmuss. In Bezug auf die Geomorphologie wurde die Bedeutung des BLN-Gebietes in der\nbis zum 31. Mai 2017 geltenden Objektbeschreibung mit der \"weitgehend unberührten\nSeeuferlandschaft mit kulissenartig in den See vorspringenden Molassekuppen und der\nmächtigen Nagelfluhpyramide der Rigi im Hintergrund\" definiert. In der heute geltenden\nFassung wird die nationale Bedeutung in Ziff. 1.1 mit der \"kulissenartig wirkenden mehrstufigen Seelandschaft am Übergang vom Mittelland zu den Voralpen\" und der \"sanften,\nvom Gletscher geprägten Seelandschaft mit in den See ragenden bewaldeten Molasserücken\" (Ziff. 1.2) begründet. In Ziff. 2.2 wird auf die Erkennbarkeit der Drumlins im Gebiet\nStockeri und auf die Halbinsel St. Andreas bei Cham verwiesen. Der Vergleich der beiden\nFassungen zeigt, dass die Bedeutung des BLN-Gebietes \"Zugersee\" im Wesentlichen unverändert gewichtet wird. Gegenüber der früheren Ordnung erscheinen die Schutzziele\nnicht weitergehend gesetzt, auch wenn sie detaillierter formuliert sind. Zwar sind die Drumlins im Objektbeschrieb explizit erwähnt, doch ist dieser generell für das ganze BLN-\nGebiet sehr ausführlich. Auch wenn die ENHK im letzten Gutachten nun auf diesen Objektbeschrieb verweist, kann doch festgestellt werden, dass ihre Beurteilung und Schlussfolgerungen durchgängig auf denselben Argumenten basieren. Eine gegenüber der damaligen BLN-Ordnung verschärfte Schutzwirkung ist nicht zu sehen.\n\nUrteil V 2019 114\n28\n\n6.3.2 Gemäss Art. 7 Abs. 3 NHG bildet das Gutachten eine der Grundlagen für die Interessenabwägung der Entscheidbehörde. Mit dieser per 1. April 2020 eingeführten Ergänzung von Art. 7 NHG wurde die bestehende Praxis auf Gesetzesstufe verankert (vgl.\nBBl 2019 349). Nach wie vor gilt daher, dass in Fachfragen das Gericht nur mit triftigen\nGründen vom Gutachten abweichen darf (vgl. BGer 1C_118/2016 vom 21. März 2017\nE. 5). Vorliegend sind solche Gründe gegeben. Das ARE hat die von der ENHK eingeschätzte schwerwiegende Beeinträchtigung des Gebietes Stockeri stark relativiert. Diese\nEinwände gelten auch heute noch bei in wesentlich unveränderter Sach- und Rechtslage.\nDas kantonale ARV gewichtet die Beeinträchtigung ebenfalls deutlich tiefer als die ENHK.\nBei beiden Ämtern handelt es sich um Fachstellen, die spezifische Sachkunde gerade\nauch im Bereich des Natur- und Landschaftsschutzes haben. Ihren Argumenten kommt\ndaher ein grosses Gewicht zu, auch wenn nicht vergessen werden darf, dass sie aufgrund\nder ihnen übertragenen Aufgaben nicht völlig unabhängig sind. Das ARE hat festgestellt,\ndass das fragliche Gebiet am Rand des BLN-Gebietes sei und von Autobahn, SBB-\nTrassee und Hochspannungsleitung schon stark beeinträchtigt sei. Dieser Feststellung\nkann ohne weiteres zugestimmt werden. Während die Hochspannungsleitung immerhin\nentfernt werden könnte, wurde mit den Verkehrsinfrastrukturen so massgeblich in die\nLandschaft eingegriffen, dass diese selbst bei einem Rückbau dieser Anlagen nicht mehr\nhergestellt werden könnte. Die Beschaffenheit des Bodens wurde offenbar schon wesentlich verändert, als ehemaliges Feuchtgebiet (vgl. \"Moorsignatur\") drainiert wurde und heute intensive Landwirtschaft betrieben wird. Heute zeugen noch verschiedene kleine Drumlins, aber vor allem der markante Chilchberg und der Chiemen von der Modellierung der\nLandschaft durch die Gletscher. Mit dem Einspracheentscheid wurde das maximal zulässige Volumen auf 840'000 m3 bei gleichbleibender Grundfläche reduziert. Dies hat zur\nFolge, dass mögliche Deponiehügel weniger hoch aufgeschüttet werden müssen. Dies, so\ndie Leiterin des NALA, ermögliche weiterhin die Ablesbarkeit der Landschaftsgeschichte.\nDie Argumente der beteiligten Fachstellen erscheinen insgesamt überzeugend und vermögen die Ansicht der ENHK stark einzuschränken. Die Reduktion des maximalen Deponievolumens ermöglicht die massvolle Einbettung in die Drumlinlandschaft, welche die –\nund das ist das Hauptargument der ENHK – Ablesbarkeit der Landschaftsgeschichte nach\nwie vor erlauben. Chilchberg und Chiemen werden durch das Vorhaben in ihrer Bedeutung nicht beschränkt, und die bestehenden Drumlins werden baulich wenig tangiert. Die\nprägenden Elemente bleiben somit erhalten. Eine schwerste oder auch nur schwere Beeinträchtigung des schon stark vorbelasteten Gebietes ist daher nicht zu sehen. Dieser\nMeinung folgte notabene auch der Bundesrat mit seiner Genehmigung des Richtplanes.\n\nUrteil V 2019 114\n29\n\n7. Die Beschwerdeführer beanstanden, dass die Sondernutzungszone trotz fehlender umfassender Umweltverträglichkeitsprüfung erlassen worden sei und damit auf ungenügenden Grundlagen beruhe.\n\n"}