{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2022-04-12", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-114_2022-04-12.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_114_5725904a692227324825c1f1a293ecde77fd5201a0921c68766d28338667a43df72fe7e2a1e722adb0c52f076884340a022dc581a8955a0bc72cc6c63a8eb15f?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde77fd5201a0921c68766d28338667a43df72fe7e2a1e722adb0c52f076884340a022dc581a8955a0bc72cc6c63a8eb15f&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_114", "Checksum": "158563c8941ff99f92ef580511f5dc53"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 114"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 12.04.2022 V 2019 114"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausscheidung einer kantonalen Nutzungszone für Abfallanlagen, Deponie Stockeri | Natur- und Heimatschutz"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:50:34", "Checksum": "acdb5b17c9911839fd44ce0f518c4720", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 12.04.2022 V 2019 114\nRegeste:\nAusscheidung einer kantonalen Nutzungszone für Abfallanlagen, Deponie Stockeri | Natur- und Heimatschutz\n\n6.2\n6.2.1 Die ENHK äusserte sich bereits am 21. März 2005 im Rahmen der Genehmigung\ndes Richtplans durch den Bund zur Inertstoffdeponie Stockeri. Sie beurteilte das Vorhaben\nals erheblichen Eingriff, der nicht mit den Zielsetzungen des BLN vereinbar sei. Mit der\ngeplanten Deponie werde der morphologische Formenschatz der Ufer- und Glaziallandschaft verfälscht. Die Erreichung des Schutzziels, die Landschaftsgeschichte aus dem\nmorphologischen Formenschatz ablesbar zu erhalten, werde vereitelt. Auch wenn durch\nverschiedene landschaftliche Ersatz- und Begleitmassnahmen eine ökologische Aufwertung vorgesehen sei, lasse sich die Deponie an diesem Standort nicht rechtfertigen. Die\ngrösstmögliche Schonung sei nur mit dem Verzicht auf die vorgesehene Nutzung erreichbar. Mit auf Antrag des ARE ergänzter Stellungnahme vom 7. November 2005 hielt sie an\nihrem Standpunkt fest.\n\n6.2.2 Demgegenüber erwog das Bundesamt für Raumentwicklung ARE – nachdem es\neinen Augenschein durchführte und Mitberichte der involvierten Bundesämter einholte – in\nseinem Prüfungsbericht vom 2. Dezember 2005 zuhanden des Bundesrats, dass das Gebiet Stockeri am äusseren Rand des BLN-Gebietes bereits heute beeinträchtigt sei. Mit\nder Begrenzung durch die A4, die SBB-Linie und durchschnitten von Hochspannungsleitungen sei die weitgehend ausgeräumte Kulturlandschaft mit den bestehenden landwirtschaftlichen Bauten und Anlagen, insbesondere mit dem grossen ehemaligen Schweinestall, bereits beeinträchtigt. Die natürlich gewachsene Drumlinlandschaft werde künstlich\nwesentlich verändert. Die von der ENHK ausdrücklich hervorgehobene besondere geomorphologische Qualität der Glaziallandschaft werde in diesem räumlich eng begrenzten\nBereich zwar verfälscht, ihre besondere Qualität sei für den Laien bei einer Gegenüberstellung des heutigen Zustandes mit der möglichen Neugestaltung nach Schliessung der\nDeponie und der Rekultivierung allerdings nicht mehr unmittelbar erkennbar. Die Rekultivierung der Deponie solle als Gelegenheit zur ökologischen Aufwertung genutzt werden.\nDie Endgestaltung der Deponie sei noch nicht festgelegt, doch enthalte der Planentwurf\nverschiedene zweckmässige Massnahmen für eine erhöhte Naturnähe und eine gute Anbindung an den geplanten Wildkorridor. Mit Blick auf eine weitestgehende Erhaltung der\nAuthentizität der Landschaft und der Ablesbarkeit der Landschaftsgeschichte sollten verschiedene Varianten der Materialablagerung bzw. Landschaftsgestaltung geprüft werden.\nDie Entfernung oder Verlagerung bestehender störender Bauten und Anlagen (ehemalige\nSchweinemasthalle, Hochspannungsleitung), welche dem Schutzziel widersprächen, würden im Übrigen sehr zweckmässige Ersatzmassnahmen darstellen. Mit den geplanten\n\nUrteil V 2019 114\n25\n\nMassnahmen der Landschaftsgestaltung und ökologischer Aufwertung nach Abschluss\ndes Deponievorganges sei eine grösstmögliche Schonung im Sinne von Art. 6 NHG aber\ngewährleistet.\n\nIn der Folge genehmigte der Bundesrat die Festsetzung des Deponiestandortes mit Auflagen (vgl. oben E. 3.1).\n\nIm Rahmen eines ersten Deponiebewilligungsverfahrens stellte die ENHK am 12. Juni\n2008 fest, dass das Vorhaben trotz der gegenüber 2005 vorgenommenen Verbesserungen dem in Art. 6 NHG festgelegten Gebot der ungeschmälerten Erhaltung und der\ngrösstmöglichen Schonung nicht entspreche.\n\n6.2.3 Mit der Revision des BLN-Inventars und der zugehörigen Verordnung (VBLN) per\n1. Juni 2017 wurden der Objektbeschrieb detaillierter und die zu erreichenden Schutzziele\npräzisiert. Das kantonale ARV kam in seinem Bericht vom 15. November 2017 zum\nSchluss, dass sich die Sach- und Rechtslage auch mit dem revidierten BLN und VBLN unverändert darstelle. Die vom ARE formulierten Anträge (geringe Einsehbarkeit von Zugersee und freie Sicht auf das Zugersee-Ufer von Meierskappel aus) sei innerhalb des Zonenperimeters machbar. In der Studie werde als Beispiel eine Gestaltung mit mehreren\nDeponiehügeln gewählt, die sich an den bestehenden Drumlinhügeln orientierten. Dies\nwürde zwar die Drumlinlandschaft im Projektgebiet verändern, aber sich im Endzustand\nnicht wesentlich von ihrer Umgebung abheben. Die Deponiehöhe sei gegenüber der\nMachbarkeitsstudie von 2005 reduziert worden. Für die ökologische Aufwertung seien beispielhaft Streuobstbereiche, Hecken, Kleingehölze, Krautsäume und Magerwiesen sowie\nfeuchte Saumgesellschaften genannt. Diese wertvollen Strukturelemente unterstützten\nauch den Wildkorridor, indem sie als Zuleitstrukturen für die geplante Wildtierüberführung\ndienten. Die ENHK habe im Schreiben vom 12. Juni 2008 die ökologische Aufwertung anerkannt.\n\n6.2.4 Am 15. November 2018 äusserte sich die ENHK in dieser Sache zum vierten Mal,\nnun unter Geltung der revidierten VBLN und erstattete ihr Gutachten. Sie hielt fest, dass\nsie sich nicht zur raumplanerischen Interessenabwägung oder zu weiteren rechtlichen\nFragen äussere. Das Bewilligungsverfahren obliege den kantonalen Behörden. Sie erachte die Schutzziele 3.1, 3.2 und 3.4 des BLN-Objekts Zugersee für das vom Projekt betroffene Gebiet als relevant. Sie führte aus, dass das Gebiet auf der Landeskarte 1975 noch\nmit einer Moorsignatur versehen gewesen sei. Heute sei die Senke drainiert, die Kultur-\n\nUrteil V 2019 114\n26\n\n"}