{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2022-04-12", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-114_2022-04-12.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_114_5725904a692227324825c1f1a293ecde77fd5201a0921c68766d28338667a43df72fe7e2a1e722adb0c52f076884340a022dc581a8955a0bc72cc6c63a8eb15f?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde77fd5201a0921c68766d28338667a43df72fe7e2a1e722adb0c52f076884340a022dc581a8955a0bc72cc6c63a8eb15f&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_114", "Checksum": "158563c8941ff99f92ef580511f5dc53"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 114"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 12.04.2022 V 2019 114"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Eine Landschaft darf nicht\nohne weiteres beeinträchtigt werden, die der Bund bei der Erfüllung seiner Aufgaben als\nbesonders schützenswert erachtet und in einem Inventar aufgeführt hat, zu dessen Erstellung die Kantone in Anwendung von Art. 5 NHG beigetragen haben. Es ist insbesondere\nauch in der Nutzungsplanung zu berücksichtigen. Diese muss auf einer umfassenden Interessenabwägung beruhen. Tragen sie einem vom Bund inventarisierten Objekt nicht\ngenügend Rechnung, sind sie fehlerhaft (Jeannerat/Moor, a.a.O., Art. 17 N 50 ff.). Insofern\ngreift das Schutzkonzept gemäss den Bestimmungen des NHG selbst bei kantonalen Aufgaben.\n\n5.3 Nicht jede Erfüllung einer Bundesaufgabe ist von nationaler Bedeutung. Nur in\nletzterem Fall ist aber ein Eingriff, der zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des\nSchutzobjektes führt, überhaupt nur schon in Erwägung zu ziehen. Was von nationaler\nBedeutung ist, ist eher unklar. Leimbacher (a.a.O., Art. 6 N 20) führt unter Verweis auf\nLehre und Rechtsprechung die Abfallentsorgung als Beispiel für ein Aufgabeninteresse\nvon nationaler Bedeutung auf. Artikel 19 Abs. 1 VVEA ordnet an, dass unverschmutztes\nAushub- und Ausbruchsmaterial möglichst vollständig zu verwerten ist und zwar wie\nfolgt: a. als Baustoff auf Baustellen oder Deponien, b. als Rohstoff für die Herstellung von\nBaustoffen; c. für die Wiederauffüllung von Materialentnahmestellen; oder d. für bewilligte\nTerrainveränderungen. Für diese Abfälle dürfen Deponien des Typs A errichtet und betrieben werden (Art. 35 Abs. 1 lit. a VVEA). Aufgrund dieser bundesgesetzlichen Anordnung\ndarf der Errichtung und dem Betrieb von Deponien zweifellos nationale Bedeutung zugemessen werden. Einschränkend ist aber ebenfalls festzuhalten, dass auch bei grundsätzlich nationaler Aufgabenbedeutung einem konkreten Projekt diese Bedeutung nicht\nzwangsläufig zugesprochen werden muss resp. kann. Es bedarf somit immer einer zweistufigen Prüfung, ob es sich um eine Aufgabe von nationaler Bedeutung handelt und ob\ndas Projekt zur Verwirklichung dieser Aufgabe ausreichend beiträgt (vgl.\nBGer 1C_118/2016 vom 21. März 2017 E. 4.2).\n\n5.4 Gemäss § 5 des kantonalen Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz\n(BGS 432.1) richten sich die Schutz- und Unterhaltsmassnahmen in Landschaften von na-\n\nUrteil V 2019 114\n23\n\ntionaler Bedeutung grundsätzlich nach den Bundesvorschriften. Das kantonale Gesetz\nlässt in Landschaftsschutzzonen deren Bewirtschaftung, Pflege und Nutzung resp. Ausnahmen von der bisherigen Nutzung gemäss den Bestimmungen des NHG zu (vgl.\n§ 14 ff.). Übereinstimmend mit den Beschwerdeparteien kann hier festgestellt werden,\ndass die kantonalen Regeln keinen über die bundesrechtlichen Anforderungen hinaus gehenden Schutz für das fragliche Gelände gewährleisten.\n\n5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Errichtung und Betreibung einer Abfalldeponie eine Bundesaufgabe darstellen, welcher grundsätzlich ein nationales Interesse zukommt. Damit kann ebenfalls festgestellt werden, dass selbst ein schwerwiegender Eingriff\nin das BLN-Gebiet bei gegebener Interessenlage im Grundsatz zulässig ist.\n\n6.\n6.1 Das Objekt Nr. 1309 \"Zugersee\" des Bundesinventars der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung BLN umfasst den nördlichen und westlichen Teil\ndes Zugersees, dessen Ufer sowie einen angrenzenden Landstreifen von Cham bis Immensee. Es umfasst eine Fläche von 2'882 ha. Begründet wird die nationale Bedeutung in\nder seit 1. Juni 2017 geltenden, das jeweilige Schutzobjekt präzisierenden Fassung wie\nfolgt: \"1. Kulissenartig wirkende mehrstufige Seelandschaft am Übergang vom Mittelland\nzu den Voralpen; 2. Sanfte, vom Gletscher geprägte Seelandschaft mit in den See ragenden bewaldeten Molasserücken; 3. Einmaliges Ensemble von naturnahen Bereichen und\nlandschaftsprägenden Parkanlagen; 4. Grosse natürliche Flachufer mit Verlandungszonen\nund gut erkennbaren alten Strandlinien sowie Strandterrassen verschiedener Seespiegelstände; 5. Verlandungszonen und Flachmoore mit charakteristischen und gefährdeten\nPflanzen- und Tierarten; 6. Ablesbarkeit jahrtausendealter menschlicher Besiedlung;\nPrähistorische Ufersiedlungen, mittelalterliche Schlösser, stattliche Bauernhöfe, Villen und\nParkanlagen\". Die Grenze bilden die Eisenbahnlinien im Norden und Westen sowie die\nAutobahn A4 im Süden. Als Schutzziele gelten die Erhaltung der vielfältigen, reich strukturierten parkähnlichen Ufersiedlungslandschaft mit ihren wertvollen und prägenden kulturellen Elementen (Ziel 3.1), die Erhaltung der natürlichen Seeufer mit ihren prägenden geomorphologischen Formen, gut erkennbaren Strandlinien und Flachwasserzonen (3.2), die\nErhaltung der Vielfalt der Uferlebensräume, vor allem der ausgedehnten Feuchtgebiete\nund Schilfbestände, in ihrer Qualität sowie ökologischen Funktion mit ihren charakteristischen Pflanzen- und Tierwelt (3.3), die Erhaltung der standortangepassten landwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere der Streuwiesen, und die Zulassung ihrer Entwicklung (3.4)\nsowie die Erhaltung des Ufersaums mit den archäologischen Fundstätten (3.5).\n\nUrteil V 2019 114\n24\n\n"}